Das Ertragswertverfahren ist für den größten Teil der im Bundesmodell bewerteten Grundstücke anzuwenden. Zwar vereinfacht der Rückgriff auf die Listenmieten in Anlage 39 zum BewG und der Ausschluss der Verwendung von regionalen Daten des Gutachterausschusses die Bewertung ggü. dem für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwendenden Ertragswertverfahren nach §§ 184 ff. BewG deutlich. Durch die Regelungen zur Anpassung der Restnutzungsdauer und die Notwendigkeit der Abgrenzung von selbständig nutzbaren Teilflächen sind dennoch zahlreiche rechtliche Abwägungen zu treffen.

Inwieweit die Bewertungsergebnisse im Ertragswertverfahren eine realitätsgerechte Bewertung darstellen, bleibt abzuwarten. Die geringe Lageabhängigkeit von Wohngrundstücken mit langer Restnutzungsdauer könnte insb. in Großstädten zu einer zu geringen Spreizung der Bewertungsergebnisse führen. Zudem sind insb. für Mietwohngrundstücke aufgrund der starren Liegenschaftszinssätze Fehlbewertungen und Wertverzerrungen zu den anderen Grundstücksarten zu erwarten.

 

Service: Grootens, Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 – Anwendung der Bewertungsverfahren nach den AEBewGrSt (Teil I), ErbStB 2022, 176; Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78; Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern – Der Flickenteppich kommt!, ErbStB 2021, 80.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem ErbStB: Zu diesem Beitrag finden Sie die Lernerfolgskontrolle online bis zum 30.6.2023 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao .

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