Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist grundsätzlich mit mindestens 30 % des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen (§ 259 Abs. 4 Satz 4 BewG). Diese Restwertregelung berücksichtigt typisierend, dass auch ein älteres Gebäude, das laufend instandgehalten wird, einen Wert hat.

Beraterhinweis Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude kann dieser Mindestansatz unterschritten werden.

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