Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird grundsätzlich nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38 zum BewG bestimmt. Es bestehen nach Verwaltungsauffassung aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts zu bestimmen (vgl. A 259.5 Abs. 1 Satz 3 AEBewGrSt). Die Alterswertminderung ist auf maximal 70 % des Gebäudenormalherstellungswerts begrenzt.

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