Leitsatz

1. Die Aufwendungen für das in dem selbst genutzten Wohnhaus befindliche häusliche Arbeitszimmer unterliegen auch dann der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn in demselben Wohnhaus eine Arztpraxis eingerichtet ist und die in dem häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der häuslichen Arztpraxis stehen.

2. Hat ein Steuerpflichtiger für seine selbstständige Erwerbstätigkeit einen außerhäuslichen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, so steht ihm dieser regelmäßig (auch) als anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 2. Halbsatz EStG für alle Aufgabenbereiche der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung.

3. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG ist objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 2.400 DM bzw. 1.250 5 begrenzt.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

 

Sachverhalt

Ein Arztehepaar betrieb eine Gemeinschaftspraxis in gemieteten Räumen. Außerdem hatte sich die Ehefrau im Souterrain des dem Ehemann gehörenden Einfamilienhauses zwei Praxisräume mit WC und Wartebereich eingerichtet. Dort behandelte sie nachmittags Patienten. Im Erdgeschoss des Einfamilienhauses befand sich ein großes Arbeitszimmer, mit Schreibtischen für beide Kläger, Computeranlage, Fachliteratur etc., in dem beide Ehegatten auch ihre Patientenkarteien aufbewahrten und die Abrechnungen erstellten.

Das FA erkannte die als Sonderbetriebsausgaben in der GbR geltend gemachten anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Die dagegen erhobene Klage hatte zunächst in vollem Umfang Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hob jedoch das Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Das Arbeitszimmer entspreche dem gesetzlichen Typus eines Arbeitszimmers. Die Kosten könnten höchstens mit 2.400 DM berücksichtigt werden, vorausgesetzt, in den Praxisräumen ständen keine geeigneten Büroarbeitsplätze zur Verfügung. Der Höchstbetrag sei für das Arbeitszimmer auch bei Nutzung durch beide Ehegatten nur einmal zu gewähren.

 

Hinweis

1. Noch immer sind nicht alle Fragen in Bezug auf die Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geklärt. Das hiesige Urteil beschäftigt sich vor allem mit den Fragen:

– Wann steht dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

– Welcher Höchstbetrag gilt, wenn mehrere Personen ein Arbeitszimmer nutzen?

2. Liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nicht in seinem Arbeitszimmer, kann er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag geltend machen, wenn ihm für seine berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Der BFH hat bereits dazu Stellung genommen, wann ein Nichtselbstständiger keinen "anderen Arbeitsplatz" hat. Dabei kommt es vor allem darauf an, welche Bestimmungen der Dienstherr für die Nutzung eines Arbeitsplatzes getroffen hat.

Bei Selbstständigen stellen sich demgegenüber andere Fragen. Insbesondere würde es weder den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen noch dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen, wenn der Selbstständige durch die bloße Behauptung, ein Büroarbeitsplatz in seinen betrieblichen Räumen reiche für die anfallenden Arbeiten nicht aus, die Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer erreichen könnte. Deshalb geht der BFH im Besprechungsfall davon aus, dass ein betrieblicher Büro-Arbeitsplatz seine Nutzbarkeit für alle anfallenden Arbeiten indiziert. Der Steuerpflichtige muss dann vortragen und ggf. nachweisen, dass und warum gleichwohl ein weiterer häuslicher Arbeitsplatz erforderlich ist. Reine Bequemlichkeitsgründe will der BFH dabei nicht akzeptieren.

3. Abweichend von der Rechtsauffassung der Verwaltung und wohl auch der herrschenden Meinung in der Literatur entscheidet der BFH im Besprechungsurteil, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro (früher 2.400 DM) nicht personenbezogen, sondern objektbezogen ist. Wenn mehrere Personen das Arbeitszimmer nutzen, vervielfacht sich deshalb der Höchstbetrag nicht. Das gilt auch dann, wenn nicht nur eine Person die Kosten für das Arbeitszimmer alleine getragen hat.

4. Auf der bisherigen Rechtsprechungslinie bewegt sich die Aussage des BFH zu der Frage, ob ein im Wohnbereich liegendes Arbeitszimmer einer freiberuflichen Praxis zugeordnet werden kann, die räumlich davon getrennt im gleichen Haus betrieben wird. Diese Frage wird mit der Begründung verneint, dass jeder Arbeitsraum, der in die private Wohnsphäre eingebunden und nicht dem Publikum gewidmet ist, unter die Abzugsbeschränkung fällt. Das gilt auch dann, wenn sich im gleichen Gebäude eindeutig betrieblich genutzte Räume befinden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.11.2003, IV R 30/03

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