Kommentar

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag ausgewiesen, schuldet er den Mehrbetrag ( § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG ). Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift ( § 14 Abs. 5 UStG ). Hierzu läßt sich die Auffassung vertreten, daß auch ein Unternehmer , der eine Gutschrift über einen zu hohen Steuerbetrag entgegennimmt , ohne zu widersprechen, den Mehrbetrag schuldet .

Die 6. USt-Richtlinie 77/388 EWG äußert sich hierzu nicht ausdrücklich. Der Art. 21 Nr. 1c ordnet an, daß eine Person, die eine Mehrsteuer in einer Rechnung oder „in einem ähnlichen Dokument” ausweist, diese Steuer schuldet. Art. 22 Abs. 3c überläßt es den Mitgliedstaaten zu bestimmen, wann ein Dokument als Rechnung anzusehen ist.

Das Verfahren ist auszusetzen. Dem Europäischen Gerichtshof werden die Fragen vorgelegt , ob es die Richtlinie 77/388 EWG zuläßt,

1. eine Gutschrift als Rechnung anzusehen.

2. Falls dies zu bejahen ist: Darf derjenige, der eine Gutschrift mit einem höheren als dem geschuldeten Steuerbetrag ohne Widerspruch entgegennimmt, als eine Person betrachtet werden, die die höhere Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist?

3. Falls dies zu verneinen ist: Kann sich der Steuerpflichtige gegenüber einer Steueranforderung auf die Richtlinie 77/388 EWG berufen?

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.03.1996, V R 13/92

Zur Erläuterung:

Im Streitfall hat ein Landwirt, der lediglich zu einem 7%igen Steuerausweis berechtigt war, unbeanstandet von seinen Abnehmern (Viehhändlern) Gutschriften mit einem 13%igen Steuerausweis entgegengenommen. Den Viehhändlern war nicht bekannt, daß der Steuerpflichtige gem. § 24 UStG 1980 auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet hatte. Finanzamt und Finanzgericht hatten lediglich den Mehrbetrag zur Umsatzsteuer herangezogen und hieraus eine Steuer von 7% herausgerechnet.

Man ist mit dem BFH geneigt, dem Steuerpflichtigen sein Verhalten anzulasten und ihn zum Schuldner des ungerechtfertigten Steuermehrbetrags von 6% zu erklären. Es ist jedoch wohl richtig, zuvor bei dem Europäischen Gerichtshof zu klären, ob und inwieweit das Gutschriftenverfahren , das in der Richtlinie 77/388 EWG nicht ausdrücklich erwähnt ist, europarechtlich überhaupt zulässig ist .

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