Die Regelung für Grundstücksgesellschaften entsprechend Art. 13 Abs. 4 OECD-MA kann zu unerwarteten Steuerbelastungen führen. Hat eine in Deutschland ansässige Grundstücksgesellschaft ausl. Anteilseigner, steht das Besteuerungsrecht an den Anteilen, abweichend von der sonstigen Regel des Art. 13 Abs. 5 OECD-MA, Deutschland zu. Erwirbt die Grundstücksgesellschaft nun Grundstücke im Ausland, oder veräußert sie Grundstücke in Deutschland, kann der Anteil der in Deutschland belegenen Grundstücke auf die Grenze von 50 % oder tiefer sinken. Folge ist, dass die Gesellschaft keine Grundstücksgesellschaft mehr ist und damit das Besteuerungsrecht bei Veräußerung der Anteile auf den Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters übergeht. Das kann zu einer Entstrickung der Anteile führen, sodass der gemeine Wert nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG zu versteuern ist. Im umgekehrten Fall (ausl. Kapitalgesellschaft mit deutschem Anteilseigner) kann eine entsprechende Entstrickung eintreten, wenn die Gesellschaft durch Kauf von Grundstücken zur Grundstücksgesellschaft wird. Dann geht das Besteuerungsrecht bei Veräußerung der Anteile von Deutschland auf den ausl. Staat über. Das hat nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 Nr. 3 AStG die Besteuerung mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausschlusses des deutschen Besteuerungsrechts zur Folge.

Im Rahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG sind die Einkünfte nach inländischen Vorschriften über die Einkünfteermittlung zu berechnen. Es hat eine Gewinnermittlung nach § 4 EStG, und zwar regelmäßig nach § 4 Abs. 1 EStG, zu erfolgen.[1] Eine Buchführungspflicht und damit die Pflicht zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG kann sich aus §§ 140, 141 AO ergeben. Nach dieser Vorschrift muss ein Stpfl., der nach "anderen Gesetzen" zur Führung von Büchern verpflichtet ist, diese Verpflichtung auch für die Besteuerung erfüllen. Das gilt auch für eine Bilanzierungspflicht nach ausl. Recht. Nach der jetzt h. M. gilt dies auch, wenn der Stpfl. nach ausl. Recht tatsächlich Bücher führt und Abschlüsse erstellt.[2] Da der Gewinn nach deutschem Recht zu ermitteln ist, ist das Ergebnis der ausl. Buchführung ggf. dem deutschen Recht entsprechend umzurechnen. Eine Buchführungs- und Abschlusspflicht nach ausl. Recht schließt eine inländische Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG aus.[3]

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