BMF, 11.03.2024, IV D 2 - S 0316/21/10001 :002

Insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die GoBD, veröffentlicht mit BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl 2019 I S. 1269), mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: In der Angabe zu 1.6 das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt.
  2. In Randziffer 6 Satz 3 und in der Überschrift des Unterabschnitts 1.6 wird jeweils das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt.
  3. Randziffer 11 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      „Nach § 158 Absatz 1 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Grundsatz gilt nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen zu beanstanden (§ 158 Absatz 2 Nummer 1 AO) oder soweit die elektronischen Daten nicht nach den Vorgaben einer der vorgeschriebenen digitalen Schnittstellen der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden (§ 158 Absatz 2 Nummer 2 AO).“

    2. In Satz 3 wird jeweils das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt.
  4. Randziffer 15 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Bei Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz die Vorjahresgrenze des § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG in seiner jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt und die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, ist die Erfüllung der Anforderungen an die Aufzeichnungen nach den GoBD regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten.

  5. Randziffer 39, 2. Absatz, wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird die Angabe „2.1.4 durch die Angabe „2.2.2 ersetzt.
    2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 146 Absatz 1 Satz 3 AO ist die Zumutbarkeit nicht gesondert zu prüfen.

  6. In Randziffer 43 wird folgender Satz angefügt:

    „Auf § 146a Absatz 2 AO wird hingewiesen.

  7. In Randziffer 94 werden nach dem Tiret „Konto und Gegenkonto“ die folgenden Tirets eingefügt:

    • „Kontoart (Aktiva, Passiva, Kapital, Aufwand, Ertrag, sonstige),
    • Kontotyp (Bilanz, GuV, Debitor, Kreditor, steuerlicher Gewinn / außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen, sonstige),
  8. Randziffer 124 wird aufgehoben.
  9. In Randziffer 128 Satz 2 wird das Wort „Datenträgerüberlassung“ durch das Wort „Datenüberlassung“ ersetzt und die Wörter „auf dem Datenträger gestrichen.
  10. In Randziffer 136 wird Satz 1 des letzten Absatzes wie folgt gefasst:

    „Erfolgt im Zusammenhang mit einer auf § 146 Absatz 2a AO beruhenden oder nach § 146 Absatz 2b AO genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung in einen oder mehrere ausländische Staaten eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es nicht beanstandet, wenn die papierenen Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden.

  11. In Randziffer 159 wird folgender Satz vorangestellt:

    „Das Recht auf Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 Satz 1 AO ist in allen dort genannten Ausgestaltungen auf den Rahmen der jeweiligen Außenprüfung beschränkt.

  12. In Randziffer 160 Satz 3 wird das Wort „Datenträgerüberlassung“ durch die Wörter „überlassenen Daten“ sowie das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt.
  13. In Randziffer 161, Beispiel 12, 2. Tiret wird das Wort „Datenträgerüberlassung“ durch das Wort „Datenüberlassung“ ersetzt.
  14. Die Randziffern 167 bis 169 werden durch die folgenden Randziffern ersetzt:

    „167 Datenüberlassung (Z3)

    Die Finanzbehörde kann ferner verlangen, dass ihr die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten, einschließlich der jeweiligen Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten sowie der internen und externen Verknüpfungen (z. B. zwischen den Tabellen einer relationalen Datenbank), und elektronische Dokumente und Unterlagen in einem maschinell lesbaren und auswertbaren Format zur Auswertung überlassen werden. Dies kann z. B. auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellung der Daten über eine Datenaustauschplattform erfolgen, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Absatz 1 AO). Dieses Verlangen kann gem. § 197 Absatz 3 AO mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist bereits vor dem Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, selbst Daten aus dem DV-System herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen.

    168 Die Datenüberlassung umfasst die Mitnahme der Daten aus der Sphäre des Steuerpflichtigen. Eine Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig vo...

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