Leitsatz

Im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf übernommene Verpflichtungen des Verkäufers führen nicht zu einer Minderung der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

 

Sachverhalt

Mit Kaufvertrag aus 2003 und Nachtrag aus 2004 erwarb der Kläger ein Grundstück zum Kaufpreis von 2.115.826 EUR. Das Grundstück wurde im Zustand bei Vertragsschluss verkauft. Nach dem Kaufvertrag wurden keine Garantien für Beschaffenheit, Freiheit von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten übernommen. Der Käufer verpflichtete sich, den Verkäufer bei dessen Inanspruchnahme nach dem BBodSchG freizustellen und erforderliche Sanierungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Daneben verpflichtete sich der Verkäufer, anteilig Kosten von Sondergründungsmaßnahmen, Verschönerungsmaßnahmen und Altlastensanierung zu übernehmen. Das Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis in Höhe von 2.115.826 EUR zugrunde. Die Klägerin begehrte eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage um 949.301 EUR. Die Verkäuferin habe in dieser Höhe Kosten zu tragen, damit sei als Bemessungsgrundlage der tatsächliche Wert des Grundstücks zugrunde zu legen.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Nach § 9 GrEStG beinhalte die Gegenleistung alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen aufbringt, um das Grundstück zu erwerben. Entscheidend für die Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde. Nach den Vertragsbestimmungen wurde das Grundstück, so wie es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag, übertragen und nicht etwa ein zukünftiges saniertes Grundstück veräußert. Insoweit kommt es auf die von der Klägerin (als Erwerberin) zu erbringenden Leistungen an und nicht auf die Leistungen, zu denen sich der Veräußerer zusätzlich verpflichtet. Bemessungsgrundlage beim Kauf ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung und nicht der Wert (Verkehrswert) des Grundstücks.

 

Hinweis

Die vom Kläger versuchte "wirtschaftliche Argumentation" ist der grundsätzlich an den Kategorien des Zivilrechts angelehnten Grunderwerbsteuer fremd. Bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung als Kaufpreisminderung und nicht einer der Kaufpreisforderung gegenüberstehende selbständige Verpflichtungen hätte der Kläger eine Minderung der Bemessungsgrundlage erreichen können.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 24.01.2008, 8 K 4674/04 GrE

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