rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage bei Zahlungen des Veräußerers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bemessungsgrundlage für die GrESt ist nicht um vom Veräußerer anteilig zu zahlende Kosten für die Verschönerung und die Altlastensanierung zu kürzen.

 

Normenkette

GrESt § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen einer Grunderwerbsteuer(GrESt)-Festsetzung, ob im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf übernommene Verpflichtungen der Verkäuferin zur Minderung der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung führen.

Mit notariellen Verträgen vom 08.04.2003 und vom 22.01.2004 (UR-Nr. 168/2003 und 31/2004 des Notars N1) hat die Klägerin (Klin.) das Kaufgrundstück bestehend aus Teilflächen der Flurstücke Gemarkung X Flur 3 Nr. 207, 208, 209 und 210 sowie Flur 5 Nr. 456 und 580 von der Stadt C erworben. Hinsichtlich des Kaufgrundstücks sollte im Zusammenhang mit dem Grundstück „A-Str. 1” ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt werden und auf dem Grundstück ein Fachmarktzentrum/Einkaufszentrum errichtet werden. Bei den Regelungen im Vertrag vom 22.01.2004 handelt es sich um Ergänzungen oder Neufassungen einzelner Regelungen des Vertrages vom 08.04.2003.

Das Kaufgrundstück wurde gem. § 2 Abs. 1 des Vertrages vom 08.04.2003 mit allen Rechten und frei von Schulden und Belastungen jeder Art verkauft (auch wenn solche im Grundbuch nicht eingetragen sind) und sollte im Übrigen gem. § 3 des Vertrages vom 22.01.2004 (= Neufassung § 4 des Vertrages vom 08.04.2003) auf den Käufer übergehen, wie es bei Vertragsabschluss vorhanden ist. Eine Garantie für Größe, Güte, Boden- und Baugrundbeschaffenheit, Bebaubarkeit, Freiheit von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bodenschutzgesetzes wurde nicht übernommen.

Weiter ist in § 3 des Vertrages vom 22.01.2004 geregelt:

„Wird der Verkäufer wegen des Zustandes des Kaufgrundstückes rechtlich, insbesondere nach den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes, in Anspruch genommen, stellt der Käufer den Verkäufer vollumfänglich frei.

Dem Käufer ist vor Vertragsabschluss ausreichend Gelegenheit gegeben worden, das Kaufgrundstück zu besichtigen und für den beabsichtigten Nutzungszweck untersuchen zu lassen. Das Kaufgrundstück ist dem Käufer demnach ausreichend bekannt. Bekannt ist dem Käufer auch das Gutachten Nr. 8006/02 vom 11.12.2002 des Gutachters G1 aus I. Zur Eingrenzung der Verunreinigungen wurden weitere Untersuchungen durchgeführt, deren Ergebnisse sich aus dem Gutachten vom 02.09.2003 ergeben, das dem Käufer vorliegt. Alle nach dem Gutachten erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sind von dem Fachgutachter in einem Sanierungsplan gem. Bundesbodenschutzgesetz darzustellen und vom Käufer auch dann durchzuführen, wenn sie sich auf die bei der Stadt verbliebenen Fläche erstrecken…”

Der Kaufpreis betrug insgesamt 2.115.826,50 EUR unter Zugrundelegung von Werten von 201,00 EUR/qm und 50,25 EUR/qm (§ 4 des Vertrages vom 22.01.2004). Vom Restkaufpreis waren nach dieser Regelung 50 % der vom Käufer verauslagten Kosten für die Baugrund- und Altlastenuntersuchung abzusetzen.

Die Klin. verpflichtete sich als Käuferin gem. § 8 des Vertrages vom 08.04.2003 in Abstimmung mit dem Planungsamt einen (genauer geregelten) Bebauungsplan zu erarbeiten, später einen Bauantrag zu stellen und das Kaufgrundstück spätestens 20 Monate nach Rechtskraft der erteilten Baugenehmigung bezugsfertig zu bebauen und sich im Rahmen der Bunkerumgestaltung mit einem Betrag von 50 % der Kosten, maximal 25.000,00 EUR, zu beteiligen.

§ 10 des Vertrages vom 08.04.2003 wurde mit § 7 des Vertrages vom 22.01.2004 neu gefasst und enthält u. a. folgende Regelungen:

„Der Verkäufer verpflichtet sich, sich bezüglich des Kaufgrundstücks zu 50 % an den gutachterlich nachzuweisenden Kosten für Sondergründungsmaßnahmen zu beteiligen und die nachzuweisenden Kosten für eine evtl. Altlastensanierung zu übernehmen, wobei die Gesamthöhe der Kostenübernahme auf 50 % des Kaufpreises begrenzt ist.”

Die Kosten des in diesem Zusammenhang zu erstellenden Gutachtens sollten die Parteien jeweils zur Hälfte tragen. Der Verkäufer verpflichtete sich auch, sich zu 50 % an den Kosten an der Gestaltung des sich nördlich des Kaufgrundstückes befindenden Bunkers zu beteiligen und 100 % des Betrages zu übernehmen, der 50.000,00 EUR übersteigt.

Mit gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 04.03.2004 setzte der Beklagte (Bekl.) (das Finanzamt – FA) die GrESt aus diesem Rechtsvorgang für die Klin. auf 74.053,00 EUR fest und legte dabei als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis von 2.115.826,00 EUR zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legte die Klin. am 05.04.2004 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, die Bemessungsgrundlage für die GrESt in dem genannten Bescheid sei um den von der Veräußerin zu zahlenden Anteil an den Sondergründungskosten und der Verschönerung des Bunkers sowie die von der Veräußerin zu zahlenden Kosten für die Altlastenbeseitigung i...

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