OFD Koblenz, 7.8.2006, S 4540 A - St 35 3

Weil die Erhebung der Grunderwerbsteuer von den Landkreisen und kreisfreien Städten auf das Land übergegangen ist, hat die bisher im Erlass vom 29.9.1989, enthaltene Regelung ihre Bedeutung verloren.

Das FM hat daher mit Erlass vom 18.7.2006, S 4540 A – 05-001-02 – 446, die bisherige auf der Grundlage eines gemeinsamen Rundschreibens des JM, des ISM und des FM beruhende Regelung aufgehoben.

Zukünftig bitte ich, in solchen Fällen wie folgt zu verfahren:

Die Vorschrift des § 22 GrEStG macht die Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks im Grundbuch von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig. Das zuständige FA erteilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung in der Regel nicht, solange die Steuerschuld nicht getilgt oder solange für die Steuerschuld keine Sicherheit geleistet worden ist.

Bei der Wiederversteigerung oder einer erneuten Versteigerung eines Grundstücks können Schwierigkeiten entstehen, wenn der Ersteher die Grunderwerbsteuer nicht gezahlt hat und daher die zum Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens erforderliche Eintragung des Erwerbers im Grundbuch unterbleibt, so dass das Grundbuchamt gehindert ist, nach § 19 Abs. 2 ZVG zu verfahren.

Es kann deshalb, falls die Zwangsversteigerung eines Grundstücks betrieben werden soll

  1. aus Forderungen gegen den Ersteher, die wegen Nichtberichtigung des Bargebots aus der vorangegangenen Versteigerung auf die Berechtigten übertragen worden sind (§§ 118, 132 Abs. 2 ZVG),
  2. wegen eines Anspruchs auf Barzahlung infolge Nichtbestehens eines bei Feststellung des geringsten Gebots in dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren berücksichtigten Rechts (§§ 50, 51 ZVG), oder
  3. aufgrund eines Rechts an dem Grundstück, das gemäß § 91 ZVG bei der vorangegangenen Versteigerung bestehen geblieben ist,

wie folgt verfahren werden:

Handelt es sich um eine Wiederversteigerung (vorstehender Buchst. a), so erteilt die Grunderwerbsteuer-Stelle des Finanzamts auf Antrag des Vollstreckungsgerichts dem Grundbuchamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung aus dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren, denn dieser Erwerbsvorgang gilt nach dem BFH-Urteil vom 14.9.1988, II R 76/86, BStBl 1989 II S. 15, als rückgängig gemacht, sobald die Wiederversteigerung abgeschlossen ist. Die Grunderwerbsteuer-Stelle unterrichtet die Vollstreckungsstelle über die Sachlage mit der Bitte, auf weitere Maßnahmen zur Einziehung der Grunderwerbsteuer bis zum Abschluss der Wiederversteigerung zu verzichten. Nach Abschluss der Wiederversteigerung ist die Steuerfestsetzung für den Grundstückserwerb aus der vorangegangenen Versteigerung durch das FA von Amts wegen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG aufzuheben.

Bei einer erneuten Versteigerung, vorstehende Buchst. b und c, gilt der Grundstückserwerb aus der vorangegangenen Versteigerung nicht als rückgängig gemacht; die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist daher nicht anwendbar. Bei dem neuen Versteigerungsverfahren erteilt das FA auf Antrag des Vollstreckungsgerichts dem Grundbuchamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung; ggf. beantragt es zur Sicherung des Steueranspruchs die Eintragung einer Sicherungshypothek an bereitester Stelle und beteiligt sich an dem neuen Versteigerungsverfahren.

 

Normenkette

GrEStG § 22

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