Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Das gilt jedenfalls für werthaltige Gegenstände und wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen.[1] Im entschiedenen Fall hatten die Kläger ein Einfamilienhaus für 392.000 EUR erworben. Im notariellen Vertrag wurde vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 EUR auf die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen entfielen.

Das Finanzamt setzte auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer fest. Es war der Auffassung, der auf die gebrauchten Gegenstände entfallende Kaufpreis sei zu hoch und habe nur den Zweck, Grunderwerbsteuer zu sparen.

Das FG gab den Klägern Recht. Zwar seien die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gelte jedenfalls, solange keine Zweifel an der Angemessenheit der Kaufpreise bestünden. Das Finanzamt müsse nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Kaufpreise angesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trage.

Im Streitfall konnte das Finanzamt nicht nachweisen, dass der Preis für die mitveräußerten Gegenstände zu hoch angesetzt worden war.

 
Praxis-Tipp

Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vornehmen

Im Kaufvertrag sollten regelmäßig eine Aufteilung des realistisch angesetzten Kaufpreises nicht nur auf Grund und Boden und Gebäude, sondern auch auf die zusätzlich erworbenen gebrauchten Gegenstände vorgenommen werden. Dies bestärkt gegenüber dem Finanzamt die Aussagekraft der Kaufpreisaufteilung.

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