Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG sind von der grundbesitzenden Personengesellschaft alle Rechtsvorgänge anzuzeigen, die zur Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG geführt haben. Die Anzeigepflicht besteht bei Tatbestandsverwirklichung. Bei sukzessiver Änderung des Gesellschafterbestandes der grundbesitzenden Personengesellschaft sind bei der Anzeige die vorausgegangenen Gesellschafterwechsel, die zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben, anzugeben.

Die Anzeige ist nach Kenntniserlangung der grundbesitzenden Personengesellschaft von dem anzeigepflichtigen Vorgang innerhalb der in § 19 Abs. 3 GrEStG genannten Fristen zu erstatten.

Der Inhalt der Anzeige richtet sich nach § 20 GrEStG, insb. muss sie bei mehreren Beteiligten eine Beteiligungsübersicht enthalten (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG).

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