Ein Grundstückserwerber darf in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.[1] Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf sie auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen[2] die Steuerforderung nicht gefährdet ist.[3] Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.[4] Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO.[5] Bei Ablehnung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind Einspruch und Verpflichtungsklage statthaft.

 
Wichtig

Entrichtung steuerlicher Nebenleistungen unbeachtlich

Keine Voraussetzung für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Entrichtung von steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge), da § 22 Abs. 2 GrEStG nur von der Grunderwerbsteuer spricht.[6]

Ferner dürfen die Gerichte, Behörden und Notare Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig[7] an das Finanzamt abgesandt haben.[8]

Die Aushändigungssperre soll – ebenso wie § 22 GrEStG – das Steueraufkommen sichern, darf aber den Vollzug des Vertrags zwischen den Beteiligten und den Eigentumswechsel im Grundbuch nicht behindern. Daher können die für das Grundbuchamt bestimmten Urkunden und Anträge dorthin sofort auf den Weg gebracht werden.[9]

[5] BFH, Urteil v. 26.10.192, II 169/60 U, BStBl 1963 III S. 219.
[6] Vgl. Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 22 GrEStG Rz. 25, 99. Ergänzungslieferung, Februar 2019.
[9] Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 21 GrEStG Rz. 4, 114. Ergänzungslieferung, Juni 2021.

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