[1] Der in Abhängigkeit von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder maßgebende Beitragsabschlag (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3.1) führt zu einer Reduzierung des Beitragssatzes in der [sozialen] Pflegeversicherung. Die Reduzierung ist sowohl auf den regulären Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI als auch auf den halben Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB XI anzuwenden.

[2] Für Mitglieder gelten somit ab dem 1.7.2023 folgende Beitragssätze. Die in Klammern genannten Werte gelten bei Anwendung des halben Beitragssatzes.

Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder maßgebender Beitragssatz in Prozent
1 Kind 3,4 (1,7)
2 Kinder 3,15 (1,45)
3 Kinder 2,9 (1,2)
4 Kinder 2,65 (0,95)
5 Kinder 2,4 (0,7)

[3] Der Beitragsabschlag reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge (§ 59a Satz 1 SGB XI). Die Beitragsentlastung wirkt sich damit allein auf das Mitglied bzw. deren Beitragsbelastung aus, nicht jedoch auf Dritte, die an der Beitragsaufbringung beteiligt sind oder die die Beiträge zur [sozialen] Pflegeversicherung vollständig tragen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3.4).

[4] Die Beitragsverteilung für die Gruppe der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Beiträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI grundsätzlich zur Hälfte von ihnen und ihren Arbeitgebern getragen werden, stellt sich wie folgt dar:

Anzahl Kinder Beschäftigungsort außerhalb Sachsens Beschäftigungsort in Sachsen
BS (3,4 %) halber BS (1,7 %) BS (3,4 %) halber BS (1,7 %)
  AG-Anteil AN-Anteil AG-Anteil AN-Anteil AG-Anteil AN-Anteil AG-Anteil AN-Anteil
1 1,7 % 1,7 % 0,85 % 0,85 % 1,2 % 2,2 % 0,6 % 1,1 %
2 1,7 % 1,45 % 0,85 % 0,6 % 1,2 % 1,95 % 0,6 % 0,85 %
3 1,7 % 1,2 % 0,85 % 0,35 % 1,2 % 1,7 % 0,6 % 0,6 %
4 1,7 % 0,95 % 0,85 % 0,1 % 1,2 % 1,45 % 0,6 % 0,35 %
5
und mehr
1,7 % 0,7 % 0,85 % 0,0 % 1,2 % 1,2 % 0,6 % 0,1 %

[5] Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers kann – im Falle der Anwendung des halben Beitragssatzes i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB XI – durch die Beitragsabschläge bei Berücksichtigung von fünf und ggf. mehr Kindern maximal bis auf Null reduziert werden. In den Negativbereich kann er nicht abfallen. Bei Arbeitnehmern mit Beschäftigungsort in Sachsen, für die aufgrund der Regelung in § 58 Abs. 3 SGB XI eine besondere Beitragslastverteilung gilt, tritt diese Situation nicht ein.

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