Durch das "Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung" vom 24.4.2006 (BGBl. I S. 926), zuletzt geändert durch das "Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze" vom 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurden die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld erweitert. Arbeitnehmer in Betrieben des Bauhauptgewerbes und des Dachdeckerhandwerks können bei Arbeitsausfällen aus witterungsbedingten und wirtschaftlichen Gründen in der Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3.) Saison-Kurzarbeitergeld erhalten. . .

Mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung" vom 19.3.2007 (BGBl. I S. 349) wurden die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 BaubetrV) ab dem 1.4.2007. . . in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung einbezogen. . .

Neben dem aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanzierten Saison-Kurzarbeitergeld werden Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Betrieben des Bauhauptgewerbes sowie des Dachdeckerhandwerks und . . . des Garten- und Landschaftsbaus folgende ergänzende Leistungen gewährt, die durch eine Umlage finanziert werden, welche von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern aufgebracht wird.

Arbeitnehmer erhalten Zuschuss-Wintergeld für das eingebrachte Arbeitszeitguthaben, um saisonbedingte Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit auszugleichen in Höhe von 2,50 EUR je Stunde und Mehraufwands-Wintergeld für die in der Zeit vom 15.12. bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar gearbeiteten Stunden in Höhe von 1,00 EUR je Arbeitsstunde für höchstens 90 Stunden im Dezember und je 180 Stunden im Januar und Februar. Ein Saison-Kurzarbeitergeld ist hier nicht zu zahlen.

Arbeitgebern werden die von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet.

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Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die BA nehmen diese Thematik zum Anlass, eine Gemeinsame Verlautbarung zum Saison-Kurzarbeitergeld herauszugeben.

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