§ 20 UmwStG setzt tatbestandlich voraus:

  • Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils
  • Kapitalgesellschaft als übernehmende Gesellschaft
  • Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung.

a) "Betrieb"

Einbringungsgegenstand nach § 20 UmwStG kann demnach ein Betrieb sein. Der Einzelunternehmer muss zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen einbringen.

Funktionale Betrachtungsweise: Es gilt die funktionale Betrachtungsweise. Die Wirtschaftsgüter, die für den Betriebsablauf ein wesentliches Gewicht haben – also für die Fortführung des Betriebs notwendig sind –, sind zu übertragen. Auf den Wert der Wirtschaftsgüter kommt es nicht an.

b) Teilbetrieb

Auch ein Teilbetrieb kann Gegenstand einer Einbringung sein. Ein Teilbetrieb setzt tatbestandlich voraus:

  • organisatorisch geschlossene Einheit eines Gesamtbetriebs
  • gewisse Selbständigkeit
  • eigenständige Lebensfähigkeit
  • buchhalterische Selbständigkeit.

Beraterhinweis Eine Haftungsfalle besteht, wenn keine vollständige Separierung von Restbetrieb und Teilbetrieb erfolgt.

Finanzverwaltung = europäischer Teilbetriebsbegriff: Die Finanzverwaltung legt den europäischen Teilbetriebsbegriff zugrunde:

  • Gesamtheit der in einem Unternehmensteil eines Unternehmens vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter,
  • die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb – d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit – darstellen.

Hieraus folgert die Finanzverwaltung, dass die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der Einbringung eines Teilbetriebs für die steuerneutrale Fortführung der Buchwerte nicht ausreicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sämtliche – dem Betriebsteil nach wirtschaftlichen Zusammenhängen – zuordenbaren Wirtschaftsgüter zu übertragen. Beachten Sie: Dies betrifft insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten, die nach wirtschaftlicher Veranlassung zuzuordnen sind.

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