Der Überschuldungsstatus ist eine Sonderform der Handelsbilanz. Aber wohl nur in Ausnahmefällen dürfte der Stichtag des Überschuldungsstatus mit dem "normalen" Bilanzstichtag der GmbH zusammenfallen.

Weil der Überschuldungsstatus eine Sonderform ist, gilt auch für ihn der handelsrechtliche Rechnungslegungsrahmen. Es gelten die Vorschriften des HGB, die Inhalt und Aufbau der Handelsbilanz regeln. Selbstverständlich müssen auch bei dem Überschuldungsstatus die "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" (GoB) berücksichtigt werden. Denn die Frage, ob eine GmbH überschuldet ist oder nicht, lässt sich nur dann richtig beantworten, wenn deren ganzes Vermögen lückenlos erfasst wird.

Die Annahme, die GmbH können als Ganzes verkauft und weitergeführt werden, muss belegbar sein. Der Geschäftsführer dokumentiert seine Entscheidung mit allen Informationen, damit auch später die Korrektheit dieser Annahme nachvollziehbar ist.

 
Achtung

Für aktuelle Buchhaltung sorgen

Der Geschäftsführer einer GmbH ist laut GmbHG verpflichtet, im Rahmen der Buchführungspflichten jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass ein aktueller Status der wirtschaftlichen Situation möglich ist. Ihn trifft in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung, die wirtschaftliche Situation jederzeit zu überwachen. Geschäftsführer müssen somit dafür sorgen, dass eine ordnungsgemäße, aktuelle Buchhaltung vorhanden ist.

Der Überschuldungsstatus soll Auskunft darüber geben, ob GmbH-Gläubiger möglicherweise durch den eventuellen GmbH-Zusammenbruch geschädigt werden können. Also muss zunächst geprüft werden, ob alle Verbindlichkeiten durch den voraussichtlich erzielbaren Liquidationserlös abgedeckt werden. Die Antwort auf diese Frage hängt unter anderem auch davon ab, welches weitere Schicksal die GmbH haben wird. Wenn sie insgesamt verkauft werden kann und fortgeführt werden soll (Going-Concern-Prinzip), wird der Unternehmenswert weit höher ausfallen als dann, wenn die GmbH in Einzelteilen verhökert wird.

 
Praxis-Tipp

Bewertungsvorschriften für die Handelsbilanz gelten nicht für den Überschuldungsstatus

Beim Überschuldungsstatus handelt es sich um einen Vermögensstatus. Deswegen sind die Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) nicht anwendbar. Insbesondere das Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip, das Prinzip der Einzelbewertung, das Imparitäts- sowie das Realisationsprinzip gelten nicht. Häufig aber ist in der Praxis eine zeitnah aufgestellte Handelsbilanz der Ausgangspunkt für die Erstellung eines Überschuldungsstatus. Auch das nur teilweise aufgehobene Verbot des Ansatzes von selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern – wie etwa Erfindungen oder Software oder auch der Ruf der GmbH – gilt für die Handelsbilanz, nicht aber für den Überschuldungsstatus.

Für den Überschuldungsstatus müssen die tatsächlichen Werte herangezogen und die wahren, objektiven Werte des GmbH-Vermögens festgestellt werden. Dazu müssen die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern aufgedeckt werden. Diese Aufdeckung kann ohne handelsrechtliche oder steuerliche Konsequenzen geschehen, denn für die Steuerbilanz gelten andere Regeln und die Überschuldung ist kein steuerliches, sondern ein rechtliches Problem.

Wenn Sie im Überschuldungsstatus die wahren Werte ansetzen, dürfen Sie natürlich keine "Fantasiepreise" ansetzen und die GmbH so "schönrechnen". Sie müssen beispielsweise auch bei der Bewertung von Forderungen die Bonität des Schuldners berücksichtigen. Wenn es absehbar und klar ist, dass er die Schulden nicht wird bezahlen können, müssen Sie die Forderung mit dem Wert ansetzen, den Sie wahrscheinlich erhalten werden – notfalls mit Null.

Selbst die Experten für den Überschuldungsstatus sind uneinig, welche Bewertungsmethode anzuwenden ist. Darum sollten Sie Berater entscheiden lassen, wie das Vermögen Ihrer GmbH hier zu bewerten ist. So sichern Sie sich gegen Schadensersatzansprüche der Gläubiger oder Gesellschafter ab.

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