Gesellschafterdarlehen werden in der Bilanz der Gesellschaft als Verbindlichkeit ausgewiesen. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern werden in der Regel als solche gesondert ausgewiesen oder im Anhang zum Jahresabschluss angegeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Werden sie unter anderen Positionen ausgewiesen, muss diese Eigenschaft vermerkt werden. Das Darlehen ist auch dann als Verbindlichkeit auszuweisen, wenn es Eigenkapital ersetzenden Charakter hat. Das der GmbH gewährte Darlehen muss in der Bilanz unter den Finanzanlagen ausgewiesen werden.

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