Bei der Frage, ob die Hinzuziehung eines Beistands gestattet werden muss, ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Benötigen also Mitgesellschafter in der schwierigen Situation ebenfalls externen Rat, so muss ihnen diese Möglichkeit eingeräumt werden. Es kann nicht angehen, dass z. B. ein Mehrheitsgesellschafter mit seinen Stimmen erreicht, dass er selbst einen Berater hinzuziehen darf, während der Minderheitsgesellschafter, der möglicherweise ebenfalls einen dringenden Beratungsbedarf hat, seine Rechte allein wahrnehmen muss. Ob die Hinzuziehung eines Beraters zu gestatten ist, muss also für jeden Einzelfall beurteilt werden.

Wird trotz Anspruchs des Mitgesellschafters die Hinzuziehung verweigert, sind die Folgen höchstrichterlich noch nicht geklärt. Gefasste Gesellschafterbeschlüsse könnten anfechtbar sein und wären daher im Anschluss an eine Anfechtungsklage für nichtig zu erklären.

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