In der zweiten Entscheidung des Jahres 2004 führte der IX. Senat des BGH aus, der steuerliche Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnung besorgt, müsse grundsätzlich auch prüfen, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht komme, wenn Beiträge nicht abgeführt werden. Bei

  • Unklarheiten oder
  • sozialversicherungsrechtlichen Schwierigkeiten

sei der Berater gehalten, diese durch Rückfragen auszuräumen oder auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken[2].

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