Nach Auffassung des OLG Brandenburg habe der mit der Lohnbuchhaltung beauftragte Steuerberater eine umfängliche sozialversicherungsrechtliche Prüfung unter Einbeziehung der Fragen der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-GF vorzunehmen.

Danach begehe der Steuerberater i.R.d. vereinbarten Lohnbuchhaltung eine Pflichtverletzung, wenn er eine Prüfung zur Beitragspflicht bei Sozialversicherungsträgern bezüglich der GF nicht vornehme. Der Steuerberater müsse die einschlägige Rechtsprechung des BSG kennen; dazu gehöre auch die Rechtsprechung des BSG zur Sozialversicherungspflicht von GF einer GmbH.

Sollte der Steuerberater sich außerstande sehen, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, habe er an einen Anwalt zu verweisen oder die Beitragspflicht bei dem Sozialversicherungsträger selbst prüfen lassen müssen[5].

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