Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 03.02.2006; Aktenzeichen 12 O 449/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen IX ZR 222/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.2.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 12 O 449/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG Frankfurt/O. hat mit dem am 3.2.2006 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat es aufgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten des Steuerberatervertrages zu. Die Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, dass diese die Versicherungspflicht der vermeintlichen Angestellten der Klägerin nicht geprüft, jedenfalls der Klägerin auch nicht geraten habe, diese von fachkundiger Seite prüfen zu lassen. Im Rahmen des Steuerberatervertrages sei die Beklagte zur Lohnbuchhaltung verpflichtet gewesen. Die Prüfung der Beitragspflicht von Angestellten sei dem mit der Lohnbuchhaltung betrauten Steuerberater rechtlich gestattet und müsse auch von ihm verlangt werden. Eine solche Prüfung und Belehrung sei ungeachtet der Rechtsauffassung des Mandanten zu leisten. Die Pflichtverletzung sei verschuldet. Die maßgeblichen Umstände seien der Beklagten aufgrund des umfassenden Mandates aus der Lohnbuchhaltung und dem Privatbereich der Geschäftsführerin der Klägerin hinreichend bekannt gewesen. Aufgrund bestandskräftiger Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit stehe zwischen der Klägerin und der Verwaltungsbehörde fest, dass im gesamten fraglichen Zeitraum kein gesetzliches Versicherungsverhältnis bestanden habe. Im Verhältnis zur Verwaltungsbehörde sei entschieden, dass die Klägerin rechtsgrundlos gezahlt habe. Die Klägerin könne gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde auch nichts Erfolg versprechendes unternehmen. Im vorliegenden Rechtsstreit sei der Bescheid der Behörde nicht etwa seitens des Zivilgerichtes auf seine Rechtsmäßigkeit zu überprüfen, wie etwa bei einem Amtshaftungsprozess. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin ein Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid unterlassen habe.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Auf Fragen der Verjährung der primären Pflichtverletzung komme es nicht an, da der Beklagten auch eine sekundäre Pflichtverletzung zur Last falle und jedenfalls dieser Anspruch unverjährt sei. Der Anspruch bestehe in der geltend gemachten Höhe. Die Anrechnung sog. "Sowieso-Ausgaben" komme nicht in Betracht.

Gegen dieses ihr am 14.2.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 9.3.2006 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten, welches sie mit dem am 17.3.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte meint, das angefochtene Urteil sei insofern rechtsfehlerhaft, als das LG davon ausgehe, im vorliegenden Rechtsstreit sei der Verwaltungsakt der Behörde nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Zwar sei durch den Verwaltungsakt das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Verwaltungsbehörde bestandskräftig geregelt worden. Dennoch müsse im Regressprozess die Rechtsmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes überprüft werden. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Ersatzpflichtige habe nämlich nur für eigene Fehlhandlungen oder Pflichtverletzungen einzustehen, nicht jedoch für diejenige von Behörden.

Außerdem seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt. Die streitgegenständlichen Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung seien monatlich abzuführen gewesen, nämlich jeweils zum 10. eines Folgemonates. Eben zu diesem Zeitpunkt sei auch ein Schaden bzw. eine Vermögensverschlechterung bei der Klägerin eingetreten mit der Folge, dass aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist des § 68 StBerG etwaige Ersatzansprüche jeweils verjährt seien nach Ablauf von drei Jahren zzgl. zehn Tagen nach Ende des jeweiligen Beitragsmonates.

Ein sekundärer Regressanspruch sei nicht gegeben.

Dieser erfordere eine erneute Pflichtverletzung des ersatzpflichtigen Steuerberaters der Gestalt, dass dieser seinen Mandanten vor Eintritt der Verjährung des Primäranspruches auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und deren drohende Verjährung nicht hinweise, wobei diese sekundäre Pflicht entstehe, wenn der Steuerberater nach seinem Fehler und vor Eintritt der Verjährung des Primäranspruches bis zum Ende seines Mandates begründeten Anlass habe zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Ferner hätte die Klägerin ihren Schad...

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