Eine grundsätzliche Pflicht, wonach ein mit der Erstellung der Lohnbuchhaltung beauftragter Steuerberater auch zur Prüfung sozialversicherungsrechtlicher Fragen verpflichtet ist, kann aber der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden.

Ausdrücklich entgegen der Auffassung des OLG Brandenburg besteht z.B. nach Auffassung des OLG Köln für einen Steuerberater, der mit der Lohnbuchhaltung beauftragt ist, keine vertragliche Verpflichtung zur Prüfung sozialrechtlicher Sachverhalte.

Fallen dem Steuerberater solche Sachverhalte auf, die er nicht klären kann, komme – so das OLG Köln – eine Verpflichtung in Betracht, den Mandanten auf die Einholung anwaltlichen Rats hinzuweisen. Die sozialrechtliche Einordnung und Bewertung eines Beschäftigungsverhältnisses eines GmbH-GF als abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit unterliege nicht den Prüfungspflichten eines Steuerberaters; er sei nur verpflichtet, die einschlägige Rechtsprechung des BFH zu kennen, nicht aber die des BSG[8].

Beachten Sie: Nach Auffassung des OLG Köln bestand in dem zugrunde liegenden Fall nicht einmal ein Ausnahmefall des Bestehens einer Hinweispflicht auf Einholung anwaltlichen Rechtsrats.

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