Mit dem Gesetz zur Modernisierung des KStG[7] hat der Gesetzgeber in § 1a KStG die Möglichkeit geschaffen, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ohne tatsächlichen Formwechsel steuerlich wie Kapitalgesellschaften zu behandeln.

Gemäß § 1a Abs. 1 S. 1 KStG werden dabei auch die Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt, so dass die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einnahmen nach § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KStG als Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst werden.

Das im Einbringungszeitpunkt in der Steuerbilanz auszuweisende Eigenkapital wird gem. § 1a Abs. 2 S. 4 KStG als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos erfasst.

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter unterschiedlich hohe Eigenkapitalkonten haben, entspricht somit der Leistung inkongruenter Einlagen in Kapitalgesellschaften.[8]

Steuerfreie Ausschüttung thesaurierter Gewinne: Bei der Personengesellschaft thesaurierte Gewinne können auch nach der Option steuerfrei ausgeschüttet werden. Beachten Sie: Allerdings erfolgt auch hier eine Bindung durch die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3–5 KStG.

Beraterhinweis Dies kann es erforderlich machen, vor der Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung bisherige Eigenkapitalkonten in Fremdkapital umzuwandeln, um einen Direktzugriff auf das ehemalige Eigenkapital zu ermöglichen.[9]

Darüber hinaus kann es – wie bei einer echten Kapitalgesellschaft – notwendig sein, den Gesellschaftsvertrag anzupassen, um über die Implementierung personenbezogener Einlagekonten die aufgezeigten ertrag- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen zu vermeiden.

[7] BGBl. I 2021, 2050.
[8] Zapf, BB 2021, 2775.
[9] Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348.

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