Schenkung des einlegenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter: Erfolgen disquotale Einlagen in die allgemeine Kapitalrücklage, ist dies ggf. nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung des einlegenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu qualifizieren, deren Anteile durch die Einlage im Wert steigen: Gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt.

Die Bildung eines personenbezogenen Rücklagekontos kann die Entstehung einer solchen Schenkungsteuer verhindern.

Vorteil von Zusatzabreden: Zusatzabreden – wie z.B. die Implementierung eines personenbezogenen Einlagekontos[3] – können gewährleisten, dass

  • die Einlageleistung nicht zu einer endgültigen Vermögensverschiebung führt und
  • eine Werterhöhung der Anteile vermieden wird.[4]
[3] Formulierungsvorschlag für eine Öffnungsklausel: Wollweber, GmbHR 2019, 874.
[4] R E 7.5 Abs. 11 S. 13 ErbStR.

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