Der Gedanke eines personenbezogenen Einlagekontos wird in der Literatur z.T. unter dem Begriff der "quotenabweichenden Rücklagenzuordnung" diskutiert.

Die personenbezogene Rücklagenzuordnung für eine Kapitalgesellschaft wird von der h.M. als zulässig angesehen, auch wenn bisher keine Rechtsprechung zu diesem Thema ergangen ist.[1]

Erfordernis einer satzungsmäßigen Öffnungsklausel: Erforderlich ist, dass in der Satzung eine Öffnungsklausel für die Einrichtung eines solchen personenbezogenen Einlagekontos enthalten ist.[2]

[1] Ott, DStR 2021, 897; Wollweber, GmbHR 2019, 874; Schulze-Osterloh, BB 2018, 427; Priester/Schön u.a., Gedächtnisschrift für Brigitte Knobbe-Keuk, 1997, 293.
[2] Weitergehend: Wollweber, GmbHR 2019, 874.

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