Entstehen disquotaler Einlagen: Neben einer förmlichen Erhöhung des Stammkapitals kann bei der Kapitalgesellschaft die Zuführung von Eigenkapital durch Zuzahlung in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB erfolgen. Häufig sind nicht alle Gesellschafter in der Lage, in gleicher Höhe die Zuzahlung zu leisten. In der Folge kommt es zu einer disquotalen Einlage.

Der zuzahlende Gesellschafter hat in diesen Fällen ein legitimes Interesse daran, dass seine Zuzahlung bei einer späteren Rückgewähr der Kapitalrücklage entsprechend betragsmäßig berücksichtigt wird. Zugleich knüpfen – z.T. unerwünschte – steuerliche Folgen an die disquotale Einlage und deren Rückgewähr.

Bildung eines personenbezogenen Einlagekontos: Um die individuelle Zuordnung von disquotalen Einlagen bilanziell abbilden und damit einhergehende steuerliche Aufgabenstellungen handhaben zu können, kann sich die Bildung eines personenbezogenen Einlagekontos anbieten.

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