Durch Urteil vom 12.4.2018 hatte der BFH entschieden, dass negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR führen.[6]

[6] BFH v. 12.4.2018 – IV R 5/15, BFH/NV 2018, 881 = EStB 2018, 273 (Sobisch).

1. Der Sachverhalt

A und B sind zu 50 % an der vermögensverwaltenden A-GbR beteiligt.

Ferner sind A und B zu jeweils 50 % an der gewerblich tätigen B-GbR beteiligt, die mangels Überschreitung des Freibetrags nicht der GewSt unterliegt.

Schließlich sind A und B zu jeweils 50 % an der A/B-GmbH beteiligt.

Die A-GbR überlässt sowohl Büroräume zur Eigennutzung an die B-GbR als auch an die A/B-GmbH. Die Nutzungsüberlassung erfolgt unentgeltlich. Die A/B-GmbH schüttet nicht aus.

2. Die Argumentation des BFH

Im Urteil differenziert der BFH sehr feinsinnig.

Überlassung an Schwesterpersonengesellschaft: Die Annahme eines gewerblichen Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus. Diese wird regelmäßig nicht angenommen, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen unentgeltlich an eine Schwesterpersonengesellschaft überlassen werden.

Überlassung an Betriebskapitalgesellschaft: Bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebskapitalgesellschaft hingegen wird die Gewinnerzielungsabsicht daraus abgeleitet, dass

  • eine unentgeltliche oder zu billige Überlassung zur Erhöhung des auf der Ebene der Betriebskapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinns führt,
  • welcher sodann an das Besitzunternehmen ausgeschüttet werden kann.

Dies spiegelt sich dann in einer erhöhten Feststellung des Gewinns i.R.d. einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung im Besitzunternehmen wider, da die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft sich entweder im Gesamthandsvermögen, steuerlich jedenfalls aber im Sonderbetriebsvermögen bei der Besitzpersonengesellschaft befinden.

Umqualifizierung der Einkünfte? Vor diesem Hintergrund hätte der BFH grundsätzlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung zwischen A-GbR und A/B-GmbH die Einkünfte der A-GbR als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind.

Auch dies lehnt der BFH allerdings ab – mit dem Argument, für eine Umqualifizierung sei kein Raum, wenn die Betriebskapitalgesellschaft nicht ausschütte. Zwar könne eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden, gleichwohl sei für die Umqualifizierung der Einkünfte im Besitzunternehmen ein tatsächlicher Zufluss aus der Betriebskapitalgesellschaft erforderlich. Ferner gibt der BFH den Hinweis, dass dies veranlagungszeitraum-bezogen zu betrachten sei.

Auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber im Form eines Nichtanwendungsgesetzes durch Ergänzung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG reagiert.

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