Besonders gefahrengeneigt ist damit die Vereinbarung einer Doppel-Option, wenn ...

  • ... für den Fall der Optionsausübung bereits in der Optionsvereinbarung ein fester Kaufpreis vorgesehen ist, da hierdurch die Chancen und Risiken zukünftiger Wertveränderungen der optionsbehafteten Anteile bereits auf den Erwerber übergehen;
  • ... rechtlich oder faktisch im Optionsausübungszeitraum keine Ausschüttungen oder Entnahmen des Gewinns vom "Noch-"Gesellschafter durchgesetzt werden können;
  • ... die Stimm- und Kontrollrechte im Optionszeitraum nicht oder nicht vollständig vom verkaufenden Altgesellschafter ausgeübt werden können;
  • ... Put- und Call-Optionszeiträume identisch sind oder sich jedenfalls wesentlich überschneiden.

Versteuerung stiller Reserven ohne Kaufpreiszufluss: Geht das wirtschaftliche Eigentum an den optionsbehafteten Anteilen bereits beim Abschluss des Optionsvertrags über, hat der Inhaber der optionsbehafteten Anteile bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliche stille Reserven

  • in den optionsbehafteten Mitunternehmeranteilen nach § 16 EStG bzw.
  • in den Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG

zu versteuern, ohne dass ihm bereits ein Kaufpreis zugeflossen wäre.

Beraterhinweis Über Unsicherheiten sollte der Mandant vorab informiert und ihm ggf. die Einholung einer verbindlichen Auskunft empfohlen werden.

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