In ständiger Rechtsprechung hat der BFH entschieden: Die bloße Einräumung einer einseitigen Kaufoption lässt das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht übergehen – führt also noch nicht zu einem Veräußerungstatbestand i.S.d. § 17 EStG.

Wird hingegen wechselseitig eine Put- und Call-Option (sog. Doppel-Option) vereinbart, kann das wirtschaftliche Eigentum bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Optionsvertrags übergehen.

BFH-Grundsatzentscheidung v. 11.7.2006: Der BFH nimmt eine Gesamtbetrachtung vor. Der Grundsatzentscheidung vom 11.7.2006[9] lag ein Fall der Doppel-Option an GmbH-Anteilen wie folgt zugrunde:

  • Call-Option für den Käufer im Zeitraum 1.7.1990 bis 30.6.1999;
  • Put-Option für den Verkäufer im Zeitraum 24.7.1992 bis 30.6.1999;
  • sowohl für die Put- als auch Call-Option: Festkaufpreis von 4 Mio. DM;
  • Gewinnbezugsrecht sollte den Käufern bis zum Jahr vor Übergang der Anteile noch zustehen;
  • ein Mindestausschüttungsanspruch war nicht vereinbart.

Entscheidungsgrundsätze des BFH zu § 17 EStG...: § 17 Abs. 1 S. 1 EStG ist erfüllt, wenn die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Gesellschaftsanteil auf den Erwerber übergeht. Dies soll bei dem Verkauf eines GmbH-Anteils – so der BFH[10] – dann anzunehmen sein, wenn der Käufer des Anteils aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts eine rechtlich gesicherte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und hierdurch die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

... sind übertragbar: Vorstehend skizzierte Entscheidungsgrundsätze, die vom BFH zu § 17 EStG getroffen wurden, sind entsprechend

  • auf § 16 EStG und
  • auf (Doppel-)Optionsvereinbarungen bei Mitunternehmeranteilen

zu übertragen, da es sich sowohl bei § 16 EStG als auch bei § 17 EStG um Einkunftsarten handelt, die in zeitlicher Hinsicht gleichermaßen dem Stichtagsprinzip unterworfen sind.

Beachten Sie: Bei Prüfung dieser vom BFH zu § 17 EStG entwickelten Merkmale ist zu berücksichtigen, dass eine von der zivil-rechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung der Beteiligung auch dann vorliegen kann, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. In der zitierten Entscheidung verwies der BFH die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das FG.

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