Vergleichbare Probleme können sich auch im Bereich der Grunderwerbsteuer ergeben.

 

Beispiel

Wie vor. Die betroffene GmbH hielt durchgehend Eigentum an inländischem Grundbesitz.

Auch hier ist bislang ungeklärt, ob durch die Einreichung der (materiell fehlerhaften) Gesellschafterliste im Jahr 2018 bereits

Unseres Erachtens bestehen auch hier gute Argumente gegen den Steuertatbestand, da die allein auf eine unrichtige Gesellschafterliste gestützte formale Rechtsposition eines Gesellschafters zeitlich limitiert und auch wirtschaftlich durch die Entstehung von Regressansprüchen bedroht ist. Gegebenenfalls bietet sich nach Prozessgewinn durch den zu Unrecht herausgedrängten Gesellschafter die Rückabwicklung nach § 16 Abs. 1 GrEStG an.

Beraterhinweis Die strengen Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 GrEStG sind zu beachten. Die Rückabwicklung kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten frist- und formgerecht den zweiwöchigen Anzeigefristen nach Maßgabe der §§ 18, 19 GrEStG nachkommen. Erfolgt dies nicht, ist eine spätere Rückabwicklung – und damit eine Vermeidung der Grunderwerbsteuer – nicht möglich. Hat der Berater hierauf nicht hingewiesen und die entsprechende Anzeige – soweit er damit beauftragt wird – nicht veranlasst, droht der Haftungsfall.

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