Je nach Beteiligungsverhältnis können eine streitige Einziehung und die damit gegebenenfalls einhergehende, zeitnahe Einreichung einer neuen Gesellschafterliste mit den vermeintlich neuen Gesellschafterverhältnissen zur Begründung und/oder Beendigung

  • einer Betriebsaufspaltung oder
  • einer umsatzsteuerlichen bzw. ertragsteuerlichen Organschaft

führen.

 

Beispiel

Der mit 49 % beteiligte GmbH-Gesellschafter A vermietet seit vielen Jahren an die GmbH das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück (Betriebsimmobilie).

In einer streitigen Gesellschafterversammlung im Jahr 2018 werden die Anteile des B (51 %) eingezogen. A veranlasst unmittelbar die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, in der nur noch A als 100%iger Alleingesellschafter ausgewiesen wird. B greift die Beschlüsse an und obsiegt im 2022 im gerichtlichen Verfahren. Ende 2022 wird wieder eine neue Gesellschafterliste eingereicht, die B als 51%igen Gesellschafter ausweist.

Es ist bislang ungeklärt, ob durch die Einreichung der Liste im Jahr 2022

  • eine Betriebsaufspaltung begründet und
  • gegebenenfalls auch eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet wird.

Beendigung der Betriebsaufspaltung? Ebenso ist ungeklärt, ob im Jahr 2022, zu dem die erneut berichtigte Gesellschafterliste mit der Wiederaufnahme des B beim Handelsregister aufgenommen wird, die Betriebsaufspaltung – mit entsprechender Aufdeckung aller stillen Reserven – beendet wird.

Unseres Erachtens kann gegen die personelle Verflechtung angeführt werden, dass es sich nicht um eine dauerhafte, rechtlich gefestigte Stimmmehrheit des A handelt und er jedenfalls sein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen nicht dauerhaft verloren hat. Jedenfalls bestehen gute Argumente, den Prozessgewinn durch B als rückwirkendes Ereignis zu qualifizieren (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).

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