Eine unentgeltliche Übertragung von sperrfristbehafteten Anteilen auf eine natürliche Person führt nicht zu einer Sperrfristverletzung. In diesen Fällen hat der Rechtsnachfolger für die Dauer der verbleibenden Sperrfrist die jährlichen Nachweispflichten nach § 22 Abs. 3 UmwStG zu erfüllen.
Sperrfristverletzung durch Rechtsnachfolger: Kommt es durch den Rechtsnachfolger zu einer Verletzung der Sperrfrist, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer rückwirkenden Besteuerung beim originär Einbringenden.[14]
Beraterhinweis Dem kann regelmäßig durch eine vertragliche Gestaltung begegnet werden.
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