Neugesellschafter der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ist, wer Inhaber von Gesellschaftsanteilen an der Kapitalgesellschaft wird.[6]
Mittelbar beteiligter Neugesellschafter: Mittelbar an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligter Neugesellschafter ist – unabhängig von seiner Rechtsform –, wer durch
- Eintritt,
- Abtretung eines Mitgliedschaftsrechts oder
- einen Vorgang nach dem Umwandlungsgesetz
einer Personengesellschaft beitritt, die unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Gesellschaftskapital der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist.[7]
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