Ein relevanter Gesellschafterwechsel liegt nach § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG nur vor, wenn es sich um einen Gesellschafterwechsel handelt,
- der durch einen Neugesellschafter ausgelöst wird, und
- sich dadurch das Verhältnis der Altgesellschafter zu den Neugesellschaftern zu Lasten der Altgesellschafter verändert.[3]
Unmittelbar beteiligter Altgesellschafter: Unmittelbar an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist – unabhängig von seiner Rechtsform –, wer
- mit Ablauf des 30.6.2021 beteiligt war,
- Gründungsgesellschafter ist,
- vor dem Beginn des Zehnjahreszeitraums des § 1 Abs. 2 b S. 1 GrEStG beteiligt war,
- im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
- bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2 b GrEStG beteiligt war.[4]
Ein unmittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung.
Mittelbar beteiligter Altgesellschafter: Mittelbar an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist – unabhängig von seiner Rechtsform –, wer über eine oder mehrere Personengesellschaften
- mit Ablauf des 30.6.2021 beteiligt war,
- im Zeitpunkt der Gründung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligt war,
- vor dem Beginn des Zehnjahreszeitraums des § 1 Abs. 2 b S. 1 GrEStG beteiligt war,
- im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
- bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2 b S. 1 GrEStG beteiligt war.[5]
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