Ein relevanter Gesellschafterwechsel liegt nach § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG nur vor, wenn es sich um einen Gesellschafterwechsel handelt,

  • der durch einen Neugesellschafter ausgelöst wird, und
  • sich dadurch das Verhältnis der Altgesellschafter zu den Neugesellschaftern zu Lasten der Altgesellschafter verändert.[3]

Unmittelbar beteiligter Altgesellschafter: Unmittelbar an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist – unabhängig von seiner Rechtsform –, wer

  • mit Ablauf des 30.6.2021 beteiligt war,
  • Gründungsgesellschafter ist,
  • vor dem Beginn des Zehnjahreszeitraums des § 1 Abs. 2 b S. 1 GrEStG beteiligt war,
  • im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
  • bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2 b GrEStG beteiligt war.[4]

Ein unmittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung.

Mittelbar beteiligter Altgesellschafter: Mittelbar an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist – unabhängig von seiner Rechtsform –, wer über eine oder mehrere Personengesellschaften

  • mit Ablauf des 30.6.2021 beteiligt war,
  • im Zeitpunkt der Gründung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligt war,
  • vor dem Beginn des Zehnjahreszeitraums des § 1 Abs. 2 b S. 1 GrEStG beteiligt war,
  • im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
  • bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2 b S. 1 GrEStG beteiligt war.[5]
[3] MdF NRW, Erl. v. 10.5.2022 – S 4501, gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022, BStBl. I 2022, 821 Tz. 5.
[4] MdF NRW, Erl. v. 10.5.2022 – S 4501, gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022, BStBl. I 2022, 821 Tz. 5.2.1.1.
[5] MdF NRW, Erl. v. 10.5.2022 – S 4501, gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022, BStBl. I 2022, 821 Tz. 5.2.1.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge