Bislang wenig beleuchtet ist in der steuerberatenden Literatur,

  • ob und
  • in welcher Weise

diese Entscheidung auf die entgeltliche Übertragung eines isolierten Mandantenstamms übertragen werden kann.

§ 9 StBerG regelt: "Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig."

Verpflichtung zur Verschwiegenheit: Zudem sind beide Berufsgruppen – Steuerberater wie (Zahn-)Ärzte – gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Meines Erachtens ist kein Fall der Nichtigkeit des Einbringungsvertrags gegeben, wenn

  • eine ganze Praxis eingebracht wird;
  • ein isolierter Mandantenstamm eingebracht wird, sich die Gegenleistung – wie typischerweise – aber in der bloßen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Steuerberatungs-Gesellschaft erschöpft. Für diesen Fall wird von einer außenstehenden Person kein Vorteil bezogen, dessen Gewährung die ordnungsgemäße Betreuung des Mandats gefährden oder einen Gefährdungsanschein auch nur begründen könnte.

Solche Fallkonstellationen fallen damit m.E. aus dem Schutzbereich des § 9 StBerG heraus.

Beraterhinweis Vorstehend geäußerte Sichtweise ist nicht durch Rechtsprechung abgesichert. Wenn damit Gegenstand einer Einbringung allein ein isolierter Mandantenstamm ist und der einbringende Steuerberater als Gegenleistung hierfür neue Anteile oder sonstige Vorteile erhält, sollte sorgsam geprüft werden.

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