Eine Ausgliederung im Wege der Abspaltung zur Neugründung oder zur Aufnahme wird

  • für Sozietäten in der Rechtsform der GbR oder
  • für Einzelbetriebe

daran scheitern, dass die Ausgliederung i.S.d. § 123 ff. UmwG die Eintragung des übertragenden Rechtsträgers in einem Register voraussetzt.

Beachten Sie: Ist hingegen übertragender Rechtsträger

  • eine Partnerschaft,
  • eine Partnerschaft mbB oder
  • eine GmbH & Co. KG,

wird eine Ausgliederung oder eine formwechselnde Umwandlung i.S.d. UmwG in Betracht kommen.

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