(1) Die Anzeige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 dient der Überwachung der erforderlichen Betriebsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Sie ist unaufgefordert vor der Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder Nebenbetrieben zu erstatten. Wirkt sich die angezeigte Veränderung auf die bestehende Erlaubnis aus, so ist dies dem Verleiher mitzuteilen.

 

(2) Die Anzeige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 dient der Überwachung der Zuverlässigkeit des Verleihers (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Sie erstreckt sich auf Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung, wenn der Verleiher eine Personengesamtheit, -gesellschaft oder eine juristische Person ist.

 

(3) Die Erlaubnis ist personen- bzw. rechtsträgergebunden und nicht betriebsbezogen. Personenbezogen bedeutet, dass die Erlaubnis für die natürliche Person bzw. für die juristische Person erteilt wurde und weder übertragen noch in eine andere Gesellschaft eingebracht werden kann.

 

(4) In Fällen der Änderung einer Einzelfirma, einer KG oder GbR in eine GmbH ist in jedem Fall eine neue Erlaubnis erforderlich. Einzelfälle nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sind differenziert zu betrachten. Das UmwG unterscheidet vier Arten der Umwandlung:

 

1.

Verschmelzung

Nach § 20 UmwG erlischt bei der Verschmelzung durch Aufnahme der übertragende Rechtsträger. Die ihm erteilte Erlaubnis erlischt wegen des höchstpersönlichen Charakters ebenfalls. Gleiches gilt bei der Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 36 UmwG, der auf § 20 UmwG Bezug nimmt.

 

2.

Spaltung

 

a)

Aufspaltung: Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlischt der übertragende Rechtsträger. Die ihm erteilte Erlaubnis erlischt wegen ihres höchstpersönlichen Charakters ebenfalls. Dies ist entsprechend § 135 UmwG auch auf die Aufspaltung zur Neugründung anzuwenden.

 

b)

Abspaltung: Da der übertragende Rechtsträger bestehen bleibt, bleibt auch die erteilte Erlaubnis wegen des höchstpersönlichen Charakters bei ihm bestehen und geht nicht über.

 

c)

Ausgliederung: Die Wirkung entspricht der Abspaltung.

 

3.

Vermögensübertragung

 

a)

Die Vermögensübertragung und ihre Wirkung richten sich nach §§ 174 bis 189 UmwG.

 

b)

Vollübertragung: Bei einer Vollübertragung sind nach § 176 Abs. 1 UmwG die Vorschriften der Verschmelzung durch Aufnahme anzuwenden. Der übertragende Rechtsträger erlischt und mit ihm die Erlaubnis (§ 20 UmwG).

 

c)

Teilübertragung: Die Teilübertragung gliedert sich ebenfalls in Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Auf die Teilübertragung sind gemäß § 177 UmwG die Vorschriften zur Spaltung anzuwenden. Insoweit wird zu den Auswirkungen auf den Fortbestand auf die Ausführungen zur Spaltung verwiesen.

 

4.

Formwechsel

Zum Formwechsel wird auf die Vorschriften der §§ 190ff. UmwG verwiesen. Bei einer formwechselnden Umwandlung einer juristischen Person ist eine besondere Situation gegeben. Durch Formwechsel nach §§ 190ff. UmwG können bestimmte Rechtsträger eine andere Rechtsform erhalten. Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister bewirkt, dass der formwechselnde Rechtsträger (z. B. eine GmbH) in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform (z. B. GmbH & Co. KG) weiter besteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Kraft gesetzlicher Fiktion ist Identität der betreffenden Rechtsträger anzunehmen. Es bleibt somit auch die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch die Erlaubnisurkunde auf die neue Rechtsform umzuschreiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge