Umwandlung der Kapitalgesellschaft in mitunternehmerische Personengesellschaft: Im Vorgriff auf einen bevorstehenden Wegzug eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Mandanten, der eine wesentliche Beteiligung hält, ist denkbar, die Kapitalgesellschaft noch vor Verwirklichung des Wegzugstatbestands in eine mitunternehmerische Personengesellschaft formwechselnd umzuwandeln. Durch die formwechselnde Umwandlung

  • gelten die offenen Gewinnrücklagen als ausgeschüttet und
  • unterliegen, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, der Abgeltungsteuer.

Umwandlung zu Buchwerten: Im Übrigen kann die Umwandlung – sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen – zu Buchwerten erfolgen.

Beachten Sie: Der Wegzug des an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters führt jedenfalls dann nicht zu einer nachträglichen Aufdeckung der stillen Reserven, wenn die umgewandelte Personengesellschaft

  • nach wie vor eine Betriebsstätte im Inland unterhält und
  • der Ort der geschäftlichen Oberleitung in Deutschland belegen ist.
 

Lösung zum Beispiel

Es könnte mithin erwogen werden, vor dem Umzug des A die A-GmbH formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Hierbei ist zu beachten, dass die offenen Gewinnrücklagen als ausgeschüttet gelten und – sofern A seine Beteiligung im Privatvermögen hält – insofern der Abgeltungsteuer unterliegen. Sofern die A-GmbH dann auch nach dem Wegzug des A ihren tatsächlichen Geschäftsbetrieb im Inland unterhält, kann eine Wegzugsbesteuerung vermieden werden. Hierzu wird wohl im Mindestmaß erforderlich sein, dass die sämtlichen geschäftsleitenden Entscheidungen tatsächlich im Inland getroffen werden.

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