Steuerneutraler Strukturwandel: Die Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht führt zu einem steuerneutralen Strukturwandel. Dieser stellt noch keine Betriebsaufgabe dar. Folgerichtig wird das Betriebsvermögen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Privatvermögen überführt.

Beachten Sie: Eine Betriebsaufgabe liegt nur vor, wenn diese vom Stpfl. oder der Mitunternehmerschaft selbst erklärt wird.[37]

Feststellung der stillen Reserven: Nach § 8 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO sind beim Übergang zur Liebhaberei für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens die stillen Reserven gesondert und ggf. einheitlich festzustellen. Erst bei Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs sind diese festgestellten stillen Reserven zu besteuern.[38]

Beraterhinweis Dieser späteren Besteuerung kann selbst dann ein steuerpflichtiger Gewinn zugrunde gelegt werden, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

Beachten Sie: Da das BMF-Schreiben die mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Regelung der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO nicht überschreiben kann, ist mithin in nahezu allen Fällen des Antrags zur Liebhaberei ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Ausnahme: Nur bei ausgeförderten Anlagen ordnet das BMF-Schreiben eine Bewertung der stillen Reserven mit 0 EUR an.

Beraterhinweis Eine Verallgemeinerung dieser Typisierung auf Neu- und Altanlagen ist m.E. unzulässig.[39]

Vereinfachungswirkung fraglich: Im Ergebnis ist damit fraglich, ob die angestrebte Verwaltungsvereinfachung mit einem Liebhabereiwahlrecht für bestehende Anlagen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FA und der Stpfl. durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen haben, dass die im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei vorhandenen stillen Reserven bei einem später gewinnrealisierenden Vorgang aufgelöst und besteuert werden.

[38] Vgl. BFH v. 11.5.2016 – X R 15/15, BStBl. II 2017, 112 = EStB 2017, 4 (Siebenhüter).
[39] A.A. Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerken, Bayerisches Landesamt für Steuern (BayLfSt) vom November 2021, im Internet unter: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/. Das BayLfSt unterstellt, dass die Vereinfachungsregelung bei Alt- und Neuanlagen zur Folge hat, dass diese Anlagen von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden. Somit müssten mangels Betriebsvermögens eventuell vorhandene stille Reserven nicht ermittelt und festgestellt werden. Diese Handhabung ist vom Wortlaut des BMF-Schreibens regelmäßig nicht gedeckt. Denn das BMF-Schreiben unterstellt einen Liebhabereibetrieb lediglich in allen noch offenen VZ.

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