Fehlende Rechtsgrundlage? Rechtsgrundlagen für das Liebhaberei-Wahlrecht beim Betrieb von Photovoltaikanlagen/BHKW sind schwer ersichtlich:

  • weder die abgabenrechtlichen Billigkeitsregelungen erlauben eine über den Einzelfall hinausgehende abweichende Besteuerung
  • noch liegt eine Ermächtigungsgrundlage der Verwaltung zur Schaffung einer "Vereinfachungsregelung" vor.
  • Auch aus dem Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht nach § 15 Abs. 2 EStG kann ein solches Wahlrecht m.E. nicht abgeleitet werden.

Entsprechend ist das behauptete Wahlrecht auch bislang in Bezug auf andere Gewinneinkünfte mit ggf. geringen Totalgewinnen ohne Beispiel.

Beraterhinweis Es erlaubt im Ergebnis – zumindest in den Fällen von Altanlagen und ausgeförderten Anlagen – eine verfassungswidrige Besteuerung nach Wahl. Augenscheinlich bietet es sich an, spätestens nach einer Phase von Anlaufverlusten und in Ansehung (geringer) künftiger Gewinne die prüfungslose Qualifizierung des Betriebs als Liebhaberei zu beantragen.[35]

Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung: Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und erheben. Sie dürfen keine Ausnahmen von der gesetzlich vorgesehenen Besteuerung durch Verwaltungsanweisungen zulassen. Damit ist

  • weder ein im Belieben der Finanzverwaltung stehender freier Verzicht auf Steuerforderungen[36]
  • noch eine Besteuerung nach Wahl durch den Stpfl.

zulässig.

Beraterhinweis Die Inanspruchnahme des Liebhabereiwahlrechts ist mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Diese bestehen bereits in der grundsätzlichen Zulässigkeit des BMF-Schreibens und setzen sich in den offenen Anwendungsfragen der Regelungen fort. Die Ausübung des Wahlrechts sollte daher nur nach umfassender Prüfung des Einzelfalls erwogen werden.

[35] Augenscheinlich sieht der Deutsche Bundesrat in dieser Frage ebenfalls einen Regelungsbedarf, vgl. Tz. I. Auch die Deutsche Steuergewerkschaft hält es für geboten, "dass der an sich zuständige Gesetzgeber die Sache regelt.", s. Stellungnahme v. 14.11.2021, im Internet unter: https://www.dstg.de/steuerpolitik/#c16810.
[36] Vgl. BFH v. 28.11.2016 – GrS 1/15, BStBl. II 2017, 393 = EStB 2017, 91 (Siebenhüter).

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