OFD Hannover, 22.3.2005, 1400 - 430 - StO 254

Als eine steuerlich günstige Möglichkeit zur Ausgliederung von Unternehmensteilen wurde von der Literatur die Ausgliederung in eine Tochter-Personengesellschaft im Rahmen eines Treuhandmodells vorgestellt. Sie sei eine Gestaltungsalternative zur klassischen Organschaft. Da die am Markt eigenständig auftretende Personengesellschaft steuerrechtlich als Betriebsstätte der Muttergesellschaft gelte, komme es zu einer automatischen Ergebnisverrechnung. Gewerbesteuerliche Belastungen bei der Veräußerung von Beteiligungen sollten ebenso vermieden werden können.

Die gewerbesteuerliche Behandlung dieses Treuhandmodells wurde von den Abteilungsleitern (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert:

Im Treuhandmodell besteht eine gewerblich tätige (GmbH & Co.) KG, an der eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG (Muttergesellschaft) als Komplementärin vermögensmäßig beteiligt ist. Kommanditistin dieser (GmbH & Co.) KG ist eine Beteiligungs-GmbH, deren Anteile wiederum ausschließlich von der Muttergesellschaft gehalten werden. Die Besonderheit des Treuhandmodells besteht nun darin, dass die Beteiligungs-GmbH ihre Kommanditbeteiligung an der (GmbH & Co.) KG lediglich treuhänderisch für die Muttergesellschaft hält. Wirtschaftlich betrachtet ist die Muttergesellschaft damit alleinige vermögensmäßig beteiligte Gesellschafterin der (GmbH & Co.) KG.

                   
    Muttergesellschaft    
    (AG, GmbH oder GmbH & Co KG)    
                   
              100 %  
                   
  Komplementärin        

Bei

GmbH
 
                   
      [GmbH & Co] KG     Kommanditistin
                (Treuhänderisch für Muttergesellschaft 1 %)

Einkommensteuerrechtlich ist die (GmbH & Co.) KG keine Mitunternehmerschaft, da die Beteiligungs-GmbH als fremdnützige Treuhänderin mangels Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko zwar als Gesellschafterin, nicht aber als Mitunternehmerin angesehen werden muss. Folglich ist auch keine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen.

Für die gewerbesteuerliche Behandlung haben die oben genannten Abteilungsleiter dagegen entschieden, dass die (GmbH & Co.) KG als eigener Steuergegenstand zu qualifizieren ist. Sie ist Stpfl. und Steuerschuldner. Dabei ist es völlig unbeachtlich, wem einkommensteuerrechtlich welche Einkünfte in welcher Höhe zuzurechnen sind. Voraussetzung für die GewSt-Pflicht ist die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens. § 9 Nr. 2 GewStG ist auf der Ebene des Mitunternehmers (Muttergesellschaft, Treugeberin) insoweit anzuwenden.

Übergangsregelung: Bei Treuhandmodellen, die vor dem 18.9.2004 entgegen der oben genannten Verwaltungsauffassung der Finanzverwaltung bekannt waren und anerkannt worden sind, ist Bestandsschutz zu gewähren.

Neugründungen oder Ausgliederungen nach diesem Zeitpunkt fallen in diesen Altfällen nicht unter den Bestandsschutz.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge