OFD Münster, Verfügung v. 13.2.2004, o. Az.

Gegenwärtig wird das sog. Treuhandmodell als Gestaltungsinstrument bei Umstrukturierungen und Gestaltungsalternative zur klassischen Organschaft eingesetzt.

Im Treuhandmodell besteht eine gewerblich tätige (GmbH & Co.) KG, an der eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG („Muttergesellschaft”) als Komplementärin vermögensmäßig beteiligt ist. Kommanditistin dieser GmbH & Co. KG ist eine Beteiligungs-GmbH, deren Anteile wiederum ausschließlich von der Muttergesellschaft gehalten werden. Die Besonderheit des Treuhandmodells besteht hierbei nun darin, dass die Beteiligungs-GmbH ihre Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG lediglich treuhänderisch für die Muttergesellschaft hält. Wirtschaftlich betrachtet ist die Muttergesellschaft damit alleinige vermögensmäßig beteiligte Gesellschafterin der GmbH & Co. KG.

Die gewerbesteuerlichen Fragen, die dieses Modell aufwirft, werden zurzeit auf Bundesebene erörtert. Es wird daher darum gebeten, betroffene Steuerfälle offen zu halten sowie von der Erteilung verbindlicher Auskünfte abzusehen.

Die für die Gewerbesteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu nunmehr die Auffassung, dass die dem Treuhandmodell zu Grunde liegende Personengesellschaft als Gewerbebetrieb und eigener Steuergegenstand i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG zu qualifizieren und insoweit auf der Ebene des Mitunternehmers (also der Muttergesellschaft) die Kürzungs- bzw. Hinzurechnungsregelungen des § 9 Nr. 2 und § 8 Nr. 8 GewStG anzuwenden sind.

Allerdings ist in allen einschlägigen Steuerfällen, die der Finanzverwaltung vor dem 18.9.2004 bekannt waren und in denen hiervon abweichend die dem Treuhandmodell zu Grunde liegende Personengesellschaft gewerbesteuerrechtlich als eine bloße Betriebsstätte der Muttergesellschaft angesehen wurde, Bestandsschutz zu gewähren. Neugründungen oder Ausgliederungen nach dem 17.9.2004 fallen dagegen in diesen Fällen nicht unter den Bestandsschutz.

Die dem Treuhandmodell zu Grunde liegende Personengesellschaft ist mangels eines zweiten Mitunternehmers (die Beteiligungs-GmbH als Treuhänderin entfaltet weder die für die Mitunternehmerstellung erforderliche Mitunternehmerinitiative noch trägt sie das notwendige Mitunternehmerrisiko) einkommensteuerrechtlich keine Mitunternehmerschaft. Die gewerbesteuerliche Verselbstständigung dieser Personengesellschaft führt daher zu Besonderheiten: so ist beispielsweise nur für Zwecke der Gewerbesteuer eine Steuerbilanz zu erstellen. Bei Begründung des Treuhandmodells sind in dieser Steuerbilanz ggf. die Buchwerte des bisher bei der Muttergesellschaft bilanzierten Betriebsvermögens anzusetzen; nur für die Gewerbesteuer zu beurteilende Einbringungsvorgänge werden hierdurch nicht ausgelöst. Darüber hinaus kann es auch zu einer unterschiedlichen Behandlung von Sonderbetriebsvermögen kommen, weil nur für Zwecke der Gewerbesteuer § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden ist.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 8

GewStG § 9 Nr. 2

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