Bei Cum-Cum-Geschäften liegt nach Auffassung des Hessischen FG ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vor, wenn wechselseitige Wertpapierübertragungen zur Erlangung der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG im wirtschaftlichen Ergebnis ohne betragsmäßige Ertragsänderung lediglich zu einer steuerlichen Umqualifizierung von Zinserträgen in Dividendenerträge führen. In diesem Fall, sind alle unmittelbar mit dem Abschluss der wechselseitigen Verträge zusammenhängenden Vereinbarungen, die sich gegenseitig bedingen, als nicht abgeschlossen und nicht durchgeführt zu betrachten. Ein handelsrechtlich entstandener buchmäßiger Verlust ist außerbilanziell zu korrigieren.

Es besteht eine Beweisvermutung für einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zur Umgehung der Definitivbelastung des Steuerausländers mit KapSt, wenn die gleichen Aktien eines ausländischen Anteilseigners über den Dividendenstichtag an einen Steuerinländer, insb. unter Einschaltung eines ausländischen Vermittlers, kurzfristig hin und zurück geliefert werden (Hess. FG v. 28.1.2020 – 4 K 890/17, EFG 2020, 1160).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge