Die Vereinbarung einer Leasingsonderzahlung stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar. Gestaltungsmissbrauch ist aber gegeben, wenn die Zahlung in einem Monat mit ungewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Fahrzeugs geleistet wird und dies auf eine planvolle Gestaltung zurückgeht.

Im Streitfall war die vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung der Leasingsonderzahlung als unangemessen zu beurteilen, da sie nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe zu rechtfertigen war. Denn sie diente lediglich dem Zweck, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil in der Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG zu erlangen, weil sie in einen Monat mit ungewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert wurde (FG Schl.-Holst. v. 23.11.2020 – 3 K 1/20, EFG 2021, 740, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 1/21).

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