OFD Cottbus, Verfügung v. 28.02.2001, S 2745 - 9 - St 224

Verfügung der OFD Cottbus vom 08.04.1999, S 2927 – 26 – St 123

(Niederschrift über die Fachbesprechung 1999 auf dem Gebiet des Körperschaftsteuerrechts vom 03. – 04.03.1999; TOP III/3)

Anlagen: 1. Vordruck 2 F (Feststellungsbescheid nach § 15 Abs. 4 EStG für Körperschaften)
  2. Vordruck 3 F (Feststellungsbescheid nach § 15 Abs. 4 EStG für Körperschaften)

1.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG mindern jedoch die Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne des Steuerpflichtigen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung, die er in vorangegangenen und in späteren Wirtschaftsjahren erzielt hat oder erzielt. Diese Grundsätze gelten nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 15 Abs. 4 EStG auch für Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften).

Hierbei ist zu beachten, dass das Ausgleichsverbot nur für die (anteiligen) Einkünfte gilt, die der Spezialvorschrift des § 15 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG unterliegen. Dies betrifft also nur Einkünfte aus einer Tierhaltung/Tierzucht, bei der keine ausreichenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen, nicht jedoch Einkünfte aus einer Tierhaltung/Tierzucht, die für sich gesehen als landwirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen wäre und die nur kraft Rechtsform als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind (vgl. hierzu auch BFH vom 01.02.1990, BStBl II 1991 S. 625, BFH vom 26.03.1992, BFH/NV 1992, S. 655).

2.

Bei der maschinellen Körperschaftsteuerveranlagung ist ein nicht ausgleichsfähiger Verlust aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 EStG in der Kz. 13.38 einzutragen. Damit wird bei der maschinellen Ermittlung des Einkommens und der maschinellen Verlustfeststellung der Körperschaft ein Verlust nach § 15 Abs. 4 EStG weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch nach § 10d EStG abgezogen.

Nach Auffassung des FG Münster (FG Münster, Urteil vom 02.05.1995, 7 K 5815/92 F, EFG 1995 S. 973, rkr.), der sich die AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder angeschlossen haben, erstreckt sich die Verweisung in § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG auf § 10d EStG auch auf die Verfahrensregel in Absatz 4 dieser Norm. Für nicht ausgeglichene Verluste i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG muss deshalb eine gesonderte Feststellung nach § 179 Abs. 1 AO erfolgen.

Der nicht ausgleichfähige Verlust nach § 15 Abs. 4 EStG kann maschinell nicht gesondert festgestellt werden. Die Feststellung ist daher personell durchzuführen. Hierfür bitte ich die in der Anlage als Muster beigefügten Vordrucke KSt 2 F / KSt 3 F (Bescheid und Verfügung) zu verwenden. Wegen der geringen zu erwartenden Zahl von Fällen werden die Vordrucke nur als Kopiervorlage zur Verfügung gestellt und nicht gesondert aufgelegt.

Hinweis zur Organschaft:

Verluste nach § 15 Abs. 4 EStG bei einer Organgesellschaft sind in Zeile 70 des Vordrucks MO 1 – 4 in Kz. 41.27 einzutragen. Für Gewinne aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung ist keine Kz. vorgesehen. Für eine eventuelle Verrechnung mit den Verlusten nach § 15 Abs. 4 EStG sind die betreffenden Gewinne unter „weitere Mitteilungen” festzuhalten.

3.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 4 EStG nach Abschnitt 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GewStR 1998 für die Gewerbesteuer nicht anzuwenden ist. Ein Verlust aus gewerblicher Tierzucht ist dementsprechend bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu berücksichtigen. Insoweit scheidet auch ein gesonderter Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag für die Gewerbesteuer aus.

 

Anlagen

A 1

A 2

 

Normenkette

§ 15 Abs. 4 EStG;

§ 8 Abs. 1 KStG

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