Die Zinsschranke ist durch ihre WJ-übergreifende Wirkung (EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag) und die Ausnahmen der Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 EStG) eine komplexe Vorschrift. Die Anwendung der Zinsschranke auf Körperschaften wird durch eine weitere Modifizierung in § 8a KStG noch schwieriger, als es durch die Grundregeln des § 4h EStG ohnehin schon ist.

Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz werden die wesentlichen Elemente der Zinsschranke beibehalten, da die Vorschrift nur an einigen Stellen verändert wird.

Offen ist weiterhin, ob die Zinsschranke wegen Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip verfassungsgemäß ist.[28]

[28] Anhängiges Verfahren beim BVerfG unter 2 BvL 1/16. Dazu Behrens/Sparr, Ubg 2023, 461 (466).

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