Die Regelungen zur Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzen den abziehbaren Zinsaufwand eines Betriebes unter bestimmten Voraussetzungen. In § 8a KStG wird die Zinsschranke für Zwecke der Besteuerung von Körperschaften modifiziert.

Durch die Zinsschranke soll eine hohe Fremdkapitalfinanzierung von inländischen Betrieben (Gesellschaften) durch ausländische Anteilseigner korrigiert werden. Bei einer "unnötig hohen" Fremdkapitalgewährung (statt Eigenkapitalgewährung) mindert der Zinsaufwand die inländische Ertragsteuer-Bemessungsgrundlage. Die korrespondierenden Zinserträge werden durch die Anteilseigner aber im Ausland (und dazu oftmals in geringerer Höhe als im Inland) besteuert.[1]

Gleichwohl kann § 4h EStG dazu führen, dass Zinsaufwendungen ganz oder teilweise nicht abzugsfähig sind, wenn die Zinsaufwendungen nicht aus einer (übermäßigen) Gesellschafterfremdfinanzierung, sondern z.B. aus Bankdarlehen resultieren. Ein Auslandsbezug ist ebenfalls nicht zwingende Voraussetzung, so dass die Zinsschranke auch bei reinen Inlandsfällen wirkt.

Bereits kurz nach Einführung von § 4h EStG und § 8a KStG durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008[2] hatte die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 4.7.2008[3] ihre Auffassung zur Anwendung der Zinsschrankenregeln dargestellt.

[1] Dazu BT-Drucks. 16/4841, 31 v. 27.3.2007.
[2] Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007, BGBl. I 2007, 1912.
[3] BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2742-a/07/10001 – DOK 2008/0336202, GmbH-StB 2008, 260 (Brinkmeier) = BStBl. I 2008, 718.

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