Nach dem bisher gültigen § 8a Abs. 2 KStG a.F. war bei Körperschaften die Ausnahme von der Zinsschranke bei einem "Nichtkonzernfall" (Stand-alone-Regelung nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG) nur anzuwenden, wenn die Zinsaufwendungen
- an einen zu mehr 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner,
- an eine diesem Anteilseigner nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 AStG)
- oder an einen rückgriffsberechtigten Dritten (z.B. Bank wegen Bürgschaft) zu den beiden erstgenannten Personengruppen
nicht mehr als 10 % der Zinsaufwendungen der Körperschaft betragen und die Körperschaft dies nachweist.[23]
Bisherige Modifikation wurde nunmehr im Gesetz gestrichen: Da nach der Neuregelung der Stand-Alone-Klausel nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG n.F. (s.o.) deren Anwendungsbereich ohnehin für alle Betriebe eingeschränkt wurde, war die bisherige Modifikation durch § 8a Abs. 2 KStG a.F. für eine solche "schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung"[24] nicht mehr erforderlich und wurde gestrichen. Wegen der strengeren Anforderungen an die Stand-Alone-Ausnahme nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG n.F. würde die Einschränkung i.S.d. § 8a Abs. 2 KStG a.F. leerlaufen.
Beispiel (neue Rechtslage)
Die C-GmbH (WJ = KJ; keine Konzernzugehörigkeit) hat im WJ 2024 Zinsaufwendungen i.H.v. insgesamt 5 Mio. EUR geleistet, von denen 600.000 EUR auf die 100 %-Gesellschafterin G entfallen. Die C-GmbH hat zudem Zinserträge vom 1 Mio. EUR erzielt.
Lösung: Die C-GmbH hat Nettozinsaufwendungen i.H.v. 4 Mio. EUR (= Zinsaufwand 5 Mio. EUR ./. Zinsertrag 1 Mio. EUR) und überschreitet damit die Freigrenze (3 Mio. EUR) i.S.d. § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG.
Die Alleingesellschafterin G ist zu mindestens 25 % (hier: 100 %) an der C-GmbH unmittelbar beteiligt. Obwohl die C-GmbH zu keinem Konzern gehört, greift daher nicht die Stand-Alone-Klausel i.S.d. § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG n.F.
Für die C-GmbH ist daher für das WJ 2024 die Zinsschranke anzuwenden, da die Stand-Alone-Ausnahme i.S.d. § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG n.F. nicht angewendet werden darf.
Beachten Sie: Obwohl die bisherige Einschränkung durch § 8a Abs. 2 KStG a.F. wegefallen ist, werden durch die geänderte Fassung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG n.F. die Anwendungsfälle der Zinsschranke auch für Körperschaften ausgeweitet.
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