Die Zinsschranke ist bei konzernzugehörigen Betrieben nicht anzuwenden, wenn deren Eigenkapitalquote nicht geringer ist als die Konzerneigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG). Diese Regelung gilt durch die Generalverweisung des § 8 Abs. 1 KStG im Grundsatz auch für Körperschaften. Jedoch schränkt § 8a Abs. 3 KStG a.F. diese Ausnahme wieder ein (Rückausnahme).

Ähnlich wie § 8a Abs. 2 KStG a.F. geht es bei § 8a Abs. 3 KStG um Zinszahlungen an bestimmte Personen außerhalb des Konzerns, die eine gesetzlich definierte Beziehung zu Konzerngesellschaften unterhalten.

Es kommt hierbei auf alle Zinszahlungen durch die konzernzugehörigen Gesellschaften an. Schädlich ist es, wenn bereits eine dieser Konzerngesellschaften

  • an einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter,
  • an eine diesem Anteilseigner nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 AStG) oder
  • an einen Dritten, der auf die beiden vorgenannten Personen zurückgreifen kann (z.B. Bank wegen Bürgschaft),

Zinsen leistet und diese mehr als 10 % als deren Nettozinsaufwendungen betragen.

Beachten Sie: Die Körperschaft muss nachweisen, dass keine schädliche Finanzierung besteht. Gelingt ihr das nicht, darf die Eigenkapital-Ausnahme des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG nicht angewendet werden. Die Zinsschranke greift dann.

Beraterhinweis In der Praxis führt § 8a Abs. 3 KStG oft dazu, dass der Eigenkapitalquoten-Escape bei internationalen Konzernen nicht angewendet werden kann. Denn der erforderliche Nachweis einer unschädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung für alle ausländischen Konzerngesellschaften ist regelmäßig nicht möglich.

Nach dem BMF-Schreiben v. 4.7.2008[25] sind alle Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter (und denen Nahestehenden/Rückgriffsberechtigten) bei Prüfung der 10 %-Grenze zusammenzurechnen. Der BFH[26] hat aber – entgegen der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass die einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter (und denen Nahestehenden/Rückgriffsberechtigten) bei der Prüfung der 10 %-Grenze nicht zusammenzurechnen sind. Die BFH-Rechtsprechung erschien dem Gesetzgeber nicht sachgerecht, da dadurch Gestaltungsspielräume eröffnet würden.[27]

[25] BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2742-a/07/10001 – DOK 2008/0336202, GmbH-StB 2008, 260 (Brinkmeier) = BStBl. I 2008, 718 Rz. 82.
[27] BT-Drucks. 20/9782, 197.

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